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   FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5)   

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FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5) (https://dejure.org/2011,20716)
FG Bremen, Entscheidung vom 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5) (https://dejure.org/2011,20716)
FG Bremen, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 1 K 28/10 (5) (https://dejure.org/2011,20716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit für eine in den USA ausgeübte Tätigkeit wegen fehlenden Nachweises des Verzichts der Vereinigten Staaten auf ihr Besteuerungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG; Führung des Nachweises des Besteuerungsverzichts nach dieser Regelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG - Führung des Nachweises des Besteuerungsverzichts nach dieser Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Besteuerungsverzichtes nach Treaty-Override-Regelung

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1431
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.06.2009 - 6 K 1415/09

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG

    Auszug aus FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 28/10
    Als Bestimmung des einfachen Bundesrechts vermag § 2 AO keinen allgemeinen Vorrang von Völkervertragsrecht vor den innerstaatlichen Steuergesetzen zu begründen (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09, EFG 2009, 1649 m. w. N., siehe auch Pahlke in Pahlke/Koenig, AO , 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 13).

    Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die im Hinblick auf ein Treaty Override gegen § 50d Abs. 8 EStG geltend gemacht werden (vgl. Gosch, IStR 2008, 413) und sieht keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zu zweifeln (vgl. FG Rheinland-Palz, Urteil vom 30. Juni 2009 6 K 1415/09, EFG 2009, 1649 m. w. N.; eingehend: Jansen/ Weidmann, IStR 2010, 596).

  • FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 20/10

    Verfassungsmäßigkeit der Treaty Override Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 28/10
    Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in der heutigen Senatsentscheidung im Verfahren 1 K 20/10 (3) zu § 50d Abs. 9 EStG verwiesen.
  • BFH, 16.08.2010 - I B 119/09

    Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 EStG i. d. F. des JStG 2007 - In Malaysia

    Auszug aus FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 28/10
    Dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, dass er seine Einkünfte in den Vereinigten Staaten den Steuerbehörden erklärt hat (vgl. zur Notwendigkeit einer vollständigen Erklärung im anderen Vertragsstaat BFH-Beschluss vom 16. August 2010 I B 119/09, BFH/NV 2010, 2055 ).
  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

    (1) Ein Besteuerungsverzicht i.S.d. § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1 EStG setzt ein Wissen um das Besteuerungsrecht voraus und artikuliert sich in einer positiven Verzichtsentscheidung (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 50d Rn. 37; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rn. 179 und 182a); mit anderen Worten muss der ausländische Staat von seinem Besteuerungsrecht bewusst keinen Gebrauch machen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5), EFG 2011, 1431; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - 13 K 3086/15 E, EFG 2017, 1356; FG Köln, Urteil vom 24.02.2021 - 4 K 2786/16, juris; Rüsch, ISR 2019, 350 [354]; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rn. 179; V. Wendt, EFG 2017, 469 [469]).

    Denn auch angesichts des Umstands, dass in den - ohnehin nicht verbindlichen (vgl. dazu statt aller nur Hohmann, StuW 2017, 177 [183]) - Gesetzesmaterialien zum Regierungsentwurf des § 50d Abs. 8 S. 1 EStG ausgeführt wurde, mit dieser Regelung solle verhindert werden, "dass die Einkünfte nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtige die Einkünfte im Tätigkeitsstaat pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat deshalb häufig seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er von dem Sachverhalt erfährt" (vgl. Bundesrats-Drucksache 630/03 vom 05.09.2003, 66; Bundestags-Drucksache 15/1562 vom 23.09.2003, 39 f.; zur Kritik vgl. nur BFH-Vorlagebeschluss vom 10.01.2012 - I R 66/09, BFH/NV 2012, 1056: "jedenfalls nicht stringent und folgerichtig umgesetzt"; BFH-Beschluss vom 10.06.2015 - I R 66/09, BFH/NV 2015, 1250: "[]Möglicherweise "vorgetäuschtes", jedenfalls nicht stringent umgesetztes [...] "Motiv" der Gesetzesregelung"), hat eine derartige Einschränkung nicht in den eindeutigen Gesetzeswortlaut Einzug gefunden, in welchem gerade allein eine (ausnahmslose) Nachweisobliegenheit des Steuerpflichtigen angeordnet wurde (so - neben dem Beklagten - zu Recht auch FG Bremen, Urteil vom 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5), EFG 2011, 1431; vgl. im Ergebnis ferner FG Münster, Urteil vom 17.04.2020 - 1 K 1035/11 E, EFG 2020, 1204).

    (2) Um i.S.d. § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1 EStG nachzuweisen, dass der ausländische Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Verzicht ergibt; der Nachweis erfolgt entweder durch Vorlage eines entsprechenden Verwaltungsakts bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des ausländischen Staats oder aber durch Vorlage von Materialien zum Recht des ausländischen Staats (Gesetzestexte oder Verwaltungsanweisungen; abkommensrechtliche Regelung des ausländischen Staats mit einem dritten Staat), denen sich die maßgeblichen Umstände unmittelbar entnehmen lassen (vgl. Sternberg in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 50d Rn. D 10 a.E.; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, EStG, § 50d Rn. 289 f.; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 50d Rn. 37a; Wagner in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 50d EStG Rn. 128; Rüsch, ISR 2019, 350 [355]; BFH-Urteile vom 05.03.2008 - I R 54, 55/07, BFH/NV 2008, 1487; vom 01.06.2022 - I R 30/18, BStBl II 2023, 29; FG Bremen, Urteil vom 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5), EFG 2011, 1431; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - 13 K 3086/15 E, EFG 2017, 1356).

    (fff) Auch andere Arten von Bescheinigungen nichtstaatlicher Akteure, wie etwa die Auswertung ausländischer Literatur oder die Stellungnahme eines ausländischen Steuerberaters, sind nach zutreffendem Verständnis nicht hinreichend (so zu Recht auch Rüsch, ISR 2019, 350 [355]; vgl. betreffend die Stellungnahme einer ausländischen Steuerberaterin auch FG Bremen, Urteil vom 10.02.2011 - 1 K 28/10 (5), EFG 2011, 1431; a.A. Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rn. 183; sowie tendenziell auch Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, EStG, § 50d Rn. 289 a.E.; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 50d Rn. 37a), da der bewusste Verzicht auf das Besteuerungsrecht durch den ausländischen Staat (scil. dessen zuständige Behörde) selbst zu erfolgen hat.

  • FG Köln, 21.10.2011 - 4 K 2532/08

    Geltendmachung von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei

    Diese Beurteilung wird durch die bisher ergangene finanzrechtliche Rechtsprechung geteilt (vgl. Urteile des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 11.10.2007 - 6 K 1611/07, EFG 2008, 385 und vom 30.6.2009 - 6 K 1415/09, EFG 2009, 1649 und des Finanzgerichts Bremen vom 10.2.2011 - 1 K 20/10 (3), EFG 2011, 988 und vom 10.2.2011 - 1 K 28/10 (5), EFG 2011, 1431).
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